Schecksperre

Schecksperre
Schẹck|sper|re, die (Bankw.):
das Sperren, Gesperrtsein eines od. mehrerer ↑ Schecks (1).

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Schẹck|sper|re, die (Bankw.): das Sperren, Gesperrtsein eines od. mehrerer 1Schecks (1).

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Schecksperre — Mitteilung eines Scheckausstellers an das bezogene Geldinstitut mit dem Ziel, die Einlösung des Schecks zu verhindern. Die Sch. kann bewirkt werden (l) durch den Widerruf gemäß Art. 32 SchG und (2) durch Mitteilung an das bezogene Geldinstitut,… …   Lexikon der Economics

  • Scheckwiderruf — ⇡ Schecksperre …   Lexikon der Economics

  • Scheck — I. Begriff:Anweisung des Ausstellers an seine Bank, eine Zahlung an den Schecknehmer zu leisten. Er darf nur auf eine Bank gezogen werden (passive ⇡ Scheckfähigkeit). Der Sch. ist ein Wertpapier. Rechtsgrundlage: Scheckgesetz (ScheckG) vom… …   Lexikon der Economics

  • Sperren — Maßnahmen zur Verhinderung v.a. der Einlösung, Übertragung und Verpfändung von Wertpapieren etc. 1. Sp. von ⇡ Sparbüchern erfolgt durch die Sparkasse bzw. Bank auf Verlustanzeige des Sparers, um Abhebungen durch nicht Berechtigte zu verhindern. 2 …   Lexikon der Economics

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